In unserer Kanzlei stellt der Bereich Arbeitsrecht schon seit Jahren einen unserer wichtigsten Tätigkeitsschwerpunkte dar. Dabei vertreten wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen und konnten so viel Erfahrung auf beiden Seiten von arbeitsrechtlichen Klagen sammeln. Arbeitsrechtliche Verfahren gab es schon immer, doch auch wir merken, dass sich die Zahl von Klagen rund um den Arbeitsplatz in der jüngeren Vergangenheit erhöht hat. Besonders häufig klagen zum Beispiel Arbeitnehmer gegen Kündigungen, die aus ihrer Sicht ungerechtfertigt sind. Diese Klagen sind zum großen Teil auch darauf zurückzuführen, dass die Arbeitsämter bzw. Arbeitsagenturen von dem von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer im Regelfall die Einreichung einer sogenannten Kündigungsschutzklage einfordern, um die – wenn auch in vielen Fällen geringe – Chance auf Weiterbeschäftigung per Urteil wahrzunehmen. Weigert sich der Arbeitnehmer in solchen Fällen, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, drohen ihm im schlimmsten Fall Sperrfristen bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes. |
Arbeitgeber akzeptieren dagegen auch die aus Sicht des Arbeitsnehmers möglicherweise geringfügige Wegnahme von Büromaterial oder chronische Krankheiten nicht mehr, da sie sich insoweit durch in der jüngeren Vergangenheit ergangene Urteile gestärkt sehen.
Streit ist in vielen Unternehmen dadurch vorprogrammiert.
So entstehen immer wieder Diskussionen, über das, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen und was nicht. Einige Fälle schaffen es sogar, in Medien und Öffentlichkeit diskutiert zu werden. So geschehen beim Fall einer Kassiererin, die zwei verlorene Leergutbons im Gesamtwert von 1,30 Euro einlöste – und daraufhin nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt wurde. Erst nach mehreren Jahren konnte der Streit um die fristlose Kündigung entschieden werden (AZ: 2 AZR 541/09).
(Lesen Sie hier mehr zu dem Fall in der WELT Online.)
Arbeitsrechtliche Fälle sind also nicht immer eindeutig zu klären. Zudem gibt es unter Arbeitnehmern und Arbeitgebern viele Mythen und Halbwahrheiten, die im täglichen Leben immer wieder zu Streit führen. In unserem Blogbeitrag möchten wir einige der bekanntesten Irrtümer aufklären.
Glaube: „Wer krank ist, dem darf nicht gekündigt werden“
Das deutsche Arbeitsrecht macht zwischen gesunden und kranken Arbeitnehmern keinen Unterschied. Das heißt, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch dann kündigen darf, wenn dieser im Krankenstand ist. In einigen Fällen können Arbeitnehmer sogar aufgrund ihrer Krankheit gekündigt werden. Dies ist z.B. bei chronisch kranken oder schwererkrankten Arbeitnehmern der Fall. Für Arbeitgeber gilt jedoch: „nicht jeder Mitarbeiter, der krank ist, darf entlassen werden!“
Glaube: „Der Ausspruch „Sie sind gefeuert!“, reicht für eine Kündigung“
In Film und Fernsehen werden bemitleidenswerten Arbeitnehmern auf diese Weise gekündigt, in der Realität hat ein solcher Ausspruch jedoch keine Folgen. Das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, schreibt für eine wirksame Kündigung die Schriftform vor. Interessant ist aber, dass die schriftliche Kündigung keine Begründung enthalten muss. Der Arbeitgeber muss lediglich sicherstellen, dass die Kündigung beim (ehemaligen) Arbeitnehmer ankommt.
Bemerkenswert: Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen, ein Arbeitsverhältnis kann jedoch auch mündlich geschlossen werden. Eine Einschränkung gibt es jedoch: Ist ein Arbeitsverhältnis befristet, so muss dies schriftlich festgehalten werden.
Glaube: Arztbesuche können in der Arbeitszeit durchgeführt werden
Arztbesuche müssen grundsätzlich in die arbeitsfreie Zeit gelegt werden. Ausgenommen davon sind Verletzungen oder plötzliche, akute Schmerzen. In diesen Fällen dürfen Arbeitnehmer auf ihr Recht des Arztbesuches pochen. Bei normalen Arztbesuchen sind die Arbeitnehmer auf die Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen.
Glaube: Minijobber und geringfügig Beschäftigte erhalten keinen Urlaub und kein Krankengeld
Jeder Minijobber hat grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten wie „normale“ Arbeitnehmer (Vollzeit-Beschäftigte im befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis). Sie haben also auch Anspruch auf Urlaub und Gehaltszahlungen im Krankheitsfall. Der einzige, dafür gravierende Unterschied ist, dass der Arbeitgeber keinerlei sozialrechtliche Abgaben zahlen muss. Dazu gehören Zahlungen in die Rentenkasse und an Krankenkassen.
Wir haben für Sie diese Beispiele gewählt, da diese exemplarisch für die Fragen von Mandanten stehen und uns beinahe täglich gestellt werden – und zwar von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichermaßen. Neben diesen „klassischen“ Fällen begegnen uns in unserer täglichen Arbeit auch immer wieder fordernde und interessante Fälle. So haben z.B. Mobbing-Fälle in Unternehmen deutlich zugenommen. Diese Fälle sind nicht immer allein über das Arbeitsrecht zu lösen, da es hier zu Beleidigungen und teilweise Übergriffen kommt.
Sie sehen, im Arbeitsrecht gibt es immer was zu tun!
Als vielseitige Fachkraft arbeite ich als Familientherapeutin und nutze mein tiefes Verständnis für Jura und Psychologie, um Familien in Konflikten oder Krisen zu vermitteln und zu beraten. Zusätzlich dazu biete ich auch Beratungsdienste im Bereich des digitalen Rechts an, wobei ich meine juristische Expertise nutze, um Unternehmen und Einzelpersonen bei Fragen im Zusammenhang mit digitalen Rechtsfragen zu unterstützen.
Comments are closed