Vorgehensweise bei ärztlichen Behandlungsfehlern

Das ist einem nicht zu wünschen, aber es kommt immer wieder mal vor. Dem behandelnden Arzt ist ein Fehler unterlaufen oder Sie sind zumindest unzufrieden mit de Behandlung. Allerdings sollte man dann nicht zu überstürzten Maßnahmen greifen, sondern zuerst mit dem Arzt sprechen, um möglicherweise Missverständnisse aus dem Weg zu räumen und die Situation aufzuklären. Falls dies zu nichts führt, sollte man sich ein Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der vermuteten Fehlbehandlung erstellen und sich Namen und Anschriften etwaiger Zeugen, der nachbehandelnden Ärzte, Behandlungstermine und Untersuchungen usw. notieren. Dann sollte man sich die Dokumentation des behandelnden Arztes/Krankenhauses beschaffen. Diesbezüglich kann einem möglicherweise auch die Krankenkasse behilflich sein. Dabei ist wichtig, dass man sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Dokumentation schriftlich bestätigen lässt und sämtliche Belege und Rechnungen, die man als Patient selbst gezahlt hat, sammelt und aufbewahrt, um so den Nachweis eines materiellen Schadens nachweisen zu können. Um dann letztendlich dagegen vorzugehen, kann man die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen einschalten. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenfrei. Die Schlichtungsstelle holt in eigener Regie entsprechende Gutachten ein, die für den Antragsteller ebenfalls kostenfrei sind. Diese Gutachten werden in aller Regel von den zuständigen Haftpflichtversicherern der Ärzte und Krankenhäuser anerkannt, so dass ein Rechtsstreit nicht notwendig ist. Den Antrag muss man als Patient selbst an die regional zuständige Gutachter- und Schlichtungsstelle richten. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren. Zudem kann man auch eine Schadensersatzklage einleiten; auch eine negative Entscheidung der Schlichtungsstelle versagt nicht die Möglichkeit, zu klagen. Ferner hat der Patient die Möglichkeit, ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren einzuleiten, bei denen es spätestens sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Das ist einem nicht zu wünschen, aber es kommt immer wieder mal vor. Dem behandelnden Arzt ist ein Fehler unterlaufen oder Sie sind zumindest unzufrieden mit de Behandlung. Allerdings sollte man dann nicht zu überstürzten Maßnahmen greifen, sondern zuerst mit dem Arzt sprechen, um möglicherweise Missverständnisse aus dem Weg zu räumen und die Situation aufzuklären. Falls dies zu nichts führt, sollte man sich ein Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der vermuteten Fehlbehandlung erstellen und sich Namen und Anschriften etwaiger Zeugen, der nachbehandelnden Ärzte, Behandlungstermine und Untersuchungen usw. notieren. Dann sollte man sich die Dokumentation des behandelnden Arztes/Krankenhauses beschaffen. Diesbezüglich kann einem möglicherweise auch die Krankenkasse behilflich sein. Dabei ist wichtig, dass man sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Dokumentation schriftlich bestätigen lässt und sämtliche Belege und Rechnungen, die man als Patient selbst gezahlt hat, sammelt und aufbewahrt, um so den Nachweis eines materiellen Schadens nachweisen zu können.

Um dann letztendlich dagegen vorzugehen, kann man die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen einschalten. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenfrei. Die Schlichtungsstelle holt in eigener Regie entsprechende Gutachten ein, die für den Antragsteller ebenfalls kostenfrei sind. Diese Gutachten werden in aller Regel von den zuständigen Haftpflichtversicherern der Ärzte und Krankenhäuser anerkannt, so dass ein Rechtsstreit nicht notwendig ist. Den Antrag muss man als Patient selbst an die regional zuständige Gutachter- und Schlichtungsstelle richten. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren. 

Zudem kann man auch eine Schadensersatzklage einleiten; auch eine negative Entscheidung der Schlichtungsstelle versagt nicht die Möglichkeit, zu klagen. Ferner hat der Patient die Möglichkeit, ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren einzuleiten, bei denen es spätestens sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

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